Manchmal wird man mit Situationen im Leben konfrontiert, auf die man nicht vorbereitet ist. Wenn innerhalb kürzester Zeit die Versorgung eines Angehörigen organisiert werden muss, fehlt einem häufig die Zeit. Die Familienzeitpflege, auf die ein Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2015 Anspruch hat, soll Angehörige in so einer Situation entlasten.
Die dazugehörigen Schlüsselwörter lauten Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit. Damit kann ein Arbeitnehmer zum einen seine Arbeitszeit reduzieren oder sich ganz freistellen lassen. Zur Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger ist eine Freistellung zwischen 10 Tage und sechs Monate möglich. Die Arbeitszeitreduzierung ist maximal zwei Jahre lang möglich.
Leistungen im Überblick
Zehntägige Pflegeauszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung | Zur Organisation einer neuen Versorgung in kürzester Zeit, z.B. bei einer akut auftretenden Pflegesituation. Recht darauf, kurzfristig bis zu 10 Arbeitstage zu fehlen. Anspruch auf eine Lohnersatzleistung in Form eines Pflegeunterstützungsgeldes. |
Sechs Monate Pflegezeit | Bei Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Freistellung maximal sechs Monate. Möglich nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Schriftliche Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage. Dabei müssen Zeitraum und Umfang bekannt gegeben werden. Teilweise Freistellung ist möglich. Während Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Auch möglich zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen. |
Drei Monate Pflegezeit | Zur Begleitung der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen Vollständige oder teilweise Freistellung maximal drei Monate. Möglich nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Schriftliche Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage. Dabei müssen Zeitraum und Umfang bekannt gegeben werden. |
Familienpflegezeit | Bei Pflege eines nahen Angehörigen. Über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduziert werden. Möglich nur bei Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Schriftliche Ankündigungsfrist: 8 Wochen. Dabei müssen Zeitraum und Umfang bekannt gegeben werden |
Weitere Informationen
Bei allen Leistungen muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, mit der er die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachweisen kann.
Der Beschäftigte hat Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes bei allen drei Leistungen der Pflegezeit. Dieser muss beim Bundesamt für Familie beantragt werden und wird dann in monatlichen Raten ausgezahlt.
Beispiel für Familienpflegezeit: Ein Beschäftigter reduziert seine Arbeitszeit während der Pflegephase auf 50 % und erhält weiterhin 75 % des Bruttogehalts. Wenn der Beschäftigte danach wieder voll arbeitet, erhält er zunächst auch nur 75 % seines Bruttogehalts, solange bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Soziale Absicherung der Pflegeperson
Lassen Sie sich von den Kranken- und Pflegekassen im Einzelfall beraten, wie der Antrag für eine Weiterversicherung aussieht. Da der bisherige Versicherungsschutz der Kranken- und Pflegeversicherung mit Beginn der Pflegezeit endet, sollten Sie sich bereits bei Ankündigung der Pflegezeit beraten lassen, um die weitere Absicherung zu gewährleisten. Eine Weiterführung der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Regel sichergestellt.
Quelle: bpa-Informationen rund um die Pflege, Stand Januar 2022; Herausgeber: bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.