Der ganze Bereich Pflege und Pflegehilfsmittel ist sehr komplex und für viele unserer Patienten Neuland. Wir möchten Sie gerne zu hierzu informieren. Welche Pflegehilfsmittel stehen wem zu und wie werden diese beantragt? Der Artikel geht auch auf den Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln ein.
In der Pflege gibt es einen Unterschied zwischen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technischen Pflegehilfsmittel. Diese ermöglichen eine häusliche Pflege, können die Selbstständigkeit einer Person fördern oder Beschwerden gezielt lindern. Die Kranken- und Pflegeversicherungen listen diese Pflegehilfsmittel in einer Produktliste und fördern deren Kosten unter bestimmten Voraussetzungen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können nur einmal verwendet werden, daher übernimmt die Pflegeversicherung monatlich bis zu 42 € der Anschaffungskosten. Zu diesen Hilfsmitteln zählen zum Beispiel:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel
- Mundschutz
- Bettschutzeinlagen
- Schutzbekleidung
Unter drei Voraussetzungen haben Personen Anspruch auf die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit einem Wert bis zu 42 € monatlich. Erstens muss ein Pflegegrad bestehen, es reicht Pflegegrad 1 aus. Zweitens sollte die pflegebedürftige Person zuhause leben, bei der Familie, in Betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft. Und drittens sollten Angehörige oder Freunde die pflegebedürftige Person zumindest teilweise privat pflegen. Es darf ein ambulanter Pflegedienst an der Pflege beteiligt sein, jedoch muss dieser dann eigene Verbrauchsmittel mitbringen. Pflegebedürftige Personen, die stationär gepflegt werden haben demnach kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Sie entscheiden selbst, welche Pflegehilfsmittel Sie zum Verbrauch benötigen und können diese entweder selbst einkaufen, bei einem Online-Anbieter bestellen oder von Apotheken oder Sanitätshäusern beziehen. Online-Anbieter sowie Apotheken und Versandapotheken rechnen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Wenn Sie die Pflegehilfsmittel selbst besorgen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der Pflegeversicherung und reichen die Rechnungen dann monatlich dort ein. In allen drei Fällen gilt, alles, was über die 42 € monatlich geht, müssen Sie selbst bezahlen. Alles darunter erhalten Sie kostenlos.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel erhalten pflegebedürftige Personen für eine dauerhafte Verwendung. Dazu zählen unteranderem:
- Pflegebetten
- Zubehör für Pflegebetten
- Rollstühle
- Notrufsysteme
- Duschwägen
- Bettpfannen
- Lagerungsrollen
All diese technischen Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und einer Überforderung der Pflegenden entgegenwirken.
Ähnlich wie bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gelten bestimmte Voraussetzungen dafür, wer einen Anspruch darauf hat. Auch bei technischen Pflegehilfsmitteln muss ein Pflegegrad bestehen und die Person sollte zuhause oder bei der Familie beziehungsweise im Betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft privat gepflegt werden. Wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege beteiligt ist, kümmert sich dieser um eigene Pflegehilfsmittel, die ausschließlich er für die Pflege benötigt. Außerdem ist vorausgesetzt, dass das technische Pflegehilfsmittel eines der folgenden drei Funktionen erfüllt: Es erleichtert oder unterstützt die Pflege, es lindert Beschwerden oder es ermöglicht ein selbstständiges Leben.
Die Kosten für technische Pflegehilfsmittel können Sie überverschiedene Wege erstattet bekommen:
- Ärztliche Verordnung einholen und diese innerhalb 28 Kalendertage bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse einreichen. Diese überprüfen dann, ob die Kosten übernommen werden können und welche Kasse zuständig ist.
- Direktantrag durch ein Sanitätshaus. Sanitätshäuser kennen sich sehr gut mit technischen Pflegehilfsmittel aus und helfen Ihnen sehr gerne bei der Beantragung, auch wenn keine ärztliche Verordnung besteht.
- Pflegegutachten sind eine weitere Möglichkeit, um Pflegehilfsmittel verordnen zu lassen. Pflegegutachter schauen sich Ihre Pflegesituation genau an und können optimal einschätzen, was Sie benötigen.
- Oder sie erhalten eine verbindliche Empfehlung einer Pflegefachkraft, welche unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden kann. Diese Empfehlung reichen Sie dann innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer Pflegeversicherung ein.
Bei den technischen Pflegehilfsmitteln ist immer auch eine Zuzahlung von 10 % der Kosten fällig. Höchstens zahlen Sie 25 € pro Pflegehilfsmittel dazu. Es können auch Aufzahlungen erfolgen, wenn Sie ein teureres Modell haben möchten, welches Ihre Pflegeversicherung nicht bereit ist zu finanzieren. Dann müssen Sie diese Mehrkosten tragen.
Unterschied zu Hilfsmitteln
Achtung: Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel sind nicht dasselbe und können im Gespräch mit der Kranken- und Pflegekasse schnell zu Mittverständnissen führen.
Hilfsmittel dienen dazu, eine bestehende Behinderung auszugleichen, ihr vorzubeugen oder den Behandlungserfolg zu unterstützen. Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Beispiele für Hilfsmittel sind Prothesen, Hörgeräte, Kompressionstrümpfe oder Rollatoren.
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege oder machen sie überhaupt erst möglich. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn ein anerkannter Pflegegrad besteht und die Hilfsmittel pflegerisch notwendig sind. Hierfür ist nicht zwingend ärztliche Verordnung erforderlich.
Doppelfunktionale Hilfsmittel erfüllen sowohl Anforderungen der Pflegeversicherung als auch des Behinderungsausgleichs. Beispielsweise Bade- und Toilettenhilfen, Lifter oder Behindertenfahrzeuge. Die Kosten werden daher zwischen Kranken- und Pflegekasse aufgeteilt.
Sie möchten individuell zu den Pflegehilfsmitteln beraten werden? Dann machen Sie gerne telefonisch ein Beratungsgespräch aus: 02533 9348190
